Versicherungsaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 176 Mitgliedschaft
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. ²Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. ³Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.