Versicherungsaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kapitel 5: Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Abschnitt 1: Kleine Versicherungsunternehmen
§ 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung
Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. ²Die Solvabilitätskapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung zu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen. ³Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.