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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
    • Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 174 Firma

(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.

(2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. ²Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.