Versicherungsaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kapitel 2: Finanzielle Ausstattung
- Abschnitt 2: Solvabilitätsanforderungen
- Unterabschnitt 3: Interne Modelle
§ 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
Die Versicherungsunternehmen haben die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs mindestens einmal jährlich zu untersuchen. ²Dabei prüfen sie, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. ³Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungsunternehmen widerspiegeln.