freiRecht
Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
    • Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 175 Haftung für Verbindlichkeiten

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. ²Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.