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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
    • Kapitel 5: Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
      • Abschnitt 2: Sterbekassen

§ 220 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung von Sterbekassen zu erlassen. ²Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. ³Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.