Versicherungsaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kapitel 5: Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Abschnitt 2: Sterbekassen
§ 220 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung von Sterbekassen zu erlassen. ²Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. ³Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.