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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
    • Kapitel 4: Zuständigkeit
      • Abschnitt 1: Bundesaufsicht

§ 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt

(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden.

(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen dies beantragen.