§ 244c Sicherungsvermögen
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist
- 1.
- im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
- 2.
- im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.