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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    • Kapitel 1: Pensionskassen
      • Abschnitt 3: Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung

§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen

(1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

1.
den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und
2.
sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.
²Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.

(3) Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. ²Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.