§ 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen
- 1.
- Lebensversicherungen,
- 2.
- Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
- 3.
- private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
- 4.
- Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
- 5.
- Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.
²Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. ³§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.