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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    • Kapitel 1: Pensionskassen
      • Abschnitt 3: Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung

§ 234i Anlagepolitik

Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen
1.
spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und
2.
unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.
²In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. ³Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.