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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
    • Kapitel 1: Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 300 Änderung des Geschäftsplans

Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird. ²Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende sowie für noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.