Versicherungsaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Kapitel 1: Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 300 Änderung des Geschäftsplans
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird. ²Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende sowie für noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.