Versicherungsaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Feststellung der Aufsichtspflicht
Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. ²Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. ³Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.