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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Feststellung der Aufsichtspflicht

Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. ²Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. ³Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.