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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    • Kapitel 1: Pensionskassen
      • Abschnitt 4: Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern

§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.