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Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

  • TITEL III: AMTLICHE KONTROLLEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    • KAPITEL I: Amtliche Kontrollen

Art. 47 Listen

(1) 

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß dieser Verordnung auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer.

Er teilt jedem zugelassenen oder registrierten Betrieb, jeder zugelassenen oder registrierten Anlage oder Unternehmer, eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb, die Anlage oder der Unternehmer und der entsprechende Tätigkeitsbereich feststellen lassen.

Die Mitgliedstaaten geben eine amtliche Nummer, die dem Betrieb, der Anlage oder dem Unternehmer gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften zugeteilt wurden, gegebenenfalls an.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten halten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden hinsichtlich

a)
des Formats für die in Absatz 1 genannten Listen und
b)
des Verfahrens, nach dem die in Absatz 1 genannten Listen zur Verfügung gestellt werden.