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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 9 (1)  Für Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut der Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “ und „ausgewählt“

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen Karten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist. ²Diese Karten sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu übersenden.