Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen Karten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist. ²Diese Karten sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu übersenden.