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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 6 (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial nach Maßgabe der Buchstaben a bis d

a) Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt.

b) Vermehrungsgut der in Anhang I genannten künstlichen Hybriden darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge III, IV bzw. V erfüllt.

c) Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt wurden, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge III, IV bzw. V erfüllt. Dabei darf Vermehrungsgut der Kategorie „ausgewählt“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es durch Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt wurde.

d) Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, bei denen es sich ganz oder teilweise um gentechnisch veränderte Organismen handelt, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorie „geprüft“ handelt und es den Anforderungen des Anhangs V entspricht.

(2) Die Kategorien, unter denen Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in den Verkehr gebracht werden darf, sind in Anhang VI festgelegt.

(3) 

Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die einschlägigen Anforderungen des Anhangs VII erfüllt.

Pflanzenteile und Pflanzgut dürfen dann nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht anerkannt internationale Standards erfüllen, sobald diese nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Lieferanten von forstlichem Vermehrungsgut offiziell registriert werden. ²Die zuständige amtliche Stelle kann Lieferanten, die nach der Richtlinie 77/93/EWG bereits registriert sind, für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie als registriert ansehen. ³Nichtsdestoweniger müssen diese Lieferanten die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen.

(5) 

Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten befugt, Lieferanten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen angemessener Mengen folgenden Vermehrungsguts zu gestatten:

a) forstliches Vermehrungsgut für Untersuchungen, wissenschaftliche Forschung, Züchtung oder Generhaltung und

b) Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist.

(6) Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten befugt sind, die Zulassungen gemäß Absatz 5 zu erteilen, können nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(7) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten im Falle von Vermehrungsgut aus Ausgangsmaterial, das nicht alle Anforderungen für die jeweilige Kategorie gemäß Absatz 1 erfüllt, befugt, dieses Vermehrungsgut unter bestimmten Voraussetzungen, die nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegen sind, zum Verkehr zuzulassen.

(8) Nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften festgelegt werden, um den Entwicklungen Rechnung zu tragen, die für das Inverkehrbringen von geeignetem forstlichem Vermehrungsgut für die ökologische Erzeugung maßgeblich sind.