Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(2) Die gemeinschaftliche Liste gibt Aufschluß über die in den nationalen Listen gemäß Artikel 10 Absatz 2 enthaltenen Einzelheiten und über den Anwendungsbereich sowie über Ermächtigungen oder Beschränkungen nach den Artikeln 8, 17 und 20.