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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 11 (1)  Auf der Grundlage der nationalen Liste eines jeden Mitgliedstaats kann die Kommission eine „gemeinschaftliche Liste des zugelassenen Ausga

(2) Die gemeinschaftliche Liste gibt Aufschluß über die in den nationalen Listen gemäß Artikel 10 Absatz 2 enthaltenen Einzelheiten und über den Anwendungsbereich sowie über Ermächtigungen oder Beschränkungen nach den Artikeln 8, 17 und 20.