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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 12 (1)  Nach der Gewinnung stellen die amtlichen Stellen für jedwedes Vermehrungsgut, das aus zugelassenem Ausgangsmaterial erwachsen ist, ein Stammzerti

(2) Sieht ein Mitgliedstaat die nachfolgend vegetative Vermehrung gemäß Artikel 13 Absatz 2 vor, so ist ein neues Stammzertifikat auszustellen.

(3) Für den Fall des Mischens gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder e tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Registerzeichen der Mischungskomponenten identifizierbar sind und daß ein neues Stammzertifikat oder ein anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung ausgestellt wird.