Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(2) Sieht ein Mitgliedstaat die nachfolgend vegetative Vermehrung gemäß Artikel 13 Absatz 2 vor, so ist ein neues Stammzertifikat auszustellen.
(3) Für den Fall des Mischens gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder e tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Registerzeichen der Mischungskomponenten identifizierbar sind und daß ein neues Stammzertifikat oder ein anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung ausgestellt wird.