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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen:

a) Forstliches Vermehrungsgut:

Vermehrungsgut der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in der ganzen Gemeinschaft oder einem ihrer Teile von Bedeutung sind, vor allem die in Anhang I aufgeführten.

b) Als Vermehrungsgut gelten:

i) Saatgut:

Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;

ii) Pflanzenteile:

Sproß-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikro-vegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Wurzeln, Pfropfreiser, Setzstangen und andere Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;

iii) Pflanzgut:

aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen.

c) Als Ausgangsmaterial gilt:

i) Samenquelle:

Bäume innerhalb eines Areals, in dem Saatgut geerntet wird;

ii) Erntebestand:

ein abgegrenzter Bestand von Bäumen mit hinreichend homogener Zusammensetzung;

iii) Samenplantage:

Anpflanzung ausgewählter Klone oder Familien, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, daß Befruchtung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten bewirtschaftet wird;

iv) Familieneltern:

Bäume zur Erzeugung von Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters mit dem Pollen eines Pollenelters (Vollgeschwister) oder mehrerer bestimmter oder unbestimmter Pollenelters (Halbgeschwister);

v) Klon:

Gruppe vegetativer Abkömmlinge (ramets), die von einem einzigen Ausgangsindividuum (ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden, beispielsweise in Form von Stecklingen, durch mikro-vegetative Vermehrung, in Form von Pfropflingen, Absenkern oder durch Teilung;

vi) Klonmischung:

eine Mischung bestimmter Klone in festgelegten Anteilen.

d) Autochthon oder indigen bedeutet:

i) Autochthone Erntebestände oder Samenquellen:

Ein autochthoner Erntebestand oder Samenquelle stammt in der Regel aus ununterbrochener natürlicher Verjüngung. Der Erntebestand oder die Samenquelle kann dabei künstlich aus generativem Vermehrungsgut, das in demselben Erntebestand oder in derselben Samenquelle oder in dichtbenachbarten autochthonen Erntebeständen oder Samenquellen geerntet wurde, begründet worden sein;

ii) Indigene Erntebestände oder Samenquellen:

Ein indigener Erntebestand oder Samenquelle ist autochthon oder künstlich aus Saatgut begründet worden, dessen Ursprung in demselben Herkunftsgebiet liegt.

e) Ursprung:

Im Falle autochthoner Erntebestände oder Samenquellen gilt als Ursprung der Ort, an dem die Bäume wachsen. Im Falle nichtautochthoner Erntebestände oder Samenquellen gilt als Ursprung der Ort, von dem das Saat- oder Pflanzgut ursprünglich stammt. Der Ursprung eines Erntebestands oder einer Samenquelle kann unbekannt sein.

f) Herkunft:

Der Ort, an dem ein Baumbestand wächst.

g) Herkunftsgebiet:

Für eine Art oder Unterart gilt als Herkunftsgebiet das Areal oder die Gesamtheit von Arealen mit hinreichend gleichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Samenquellen befinden — die gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Höhenlagen — ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen.

h) Erzeugung:

Die Erzeugung umfaßt alle Stufen der Gewinnung und Aufbereitung von Saatgut und der Werbung/Anzucht von Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen.

i) Inverkehrbringen:

Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Belieferung Dritter, einschließlich der Belieferung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags.

j) Lieferant:

Jede natürliche oder juristische Person, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder einführt.

k) Amtliche Stelle:

i) eine vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte oder benannte Behörde, die zuständig ist für Fragen der Kontrolle des Inverkehrbringens und/oder der Qualität von forstlichem Vermehrungsgut;

ii) eine staatliche Behörde

— auf nationaler Ebene oder

— auf regionaler Ebene im Rahmen der von der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.

Die vorgenannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Darüber hinaus können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren andere juristische Personen zugelassen werden, die von einer der in Ziffer i genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

¹⁷Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welches ihre zuständigen amtlichen Stellen sind. ¹⁸Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

l) Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt:

i) „►C1 quellengesichert ◄ “

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Samenquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;

ii) „ausgewählt“

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand handelt, der innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets liegt, nach phänotypischen Merkmalen aus dem Bestand auf Populationsebene ausgelesen wurde und die Anforderungen des Anhangs III erfüllt;

iii) „qualifiziert“

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Komponenten auf Einzelbaumebene nach phänotypischen Merkmalen ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt. Eine Prüfung muß nicht unbedingt durchgeführt oder abgeschlossen worden sein;

iv) „geprüft“

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt. ²⁰Die Überlegenheit des Vermehrungsguts muß durch Vergleichsprüfung oder durch Beurteilung der Überlegenheit des Vermehrungsguts auf der Grundlage einer genetischen Prüfung der Komponenten des Ausgangsmaterials nachgewiesen worden sein. ²¹Das Vermehrungsgut muß die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.