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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 1 Diese Richtlinie regelt die vermarktungsrelevanten Aspekte der Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut und den innergemeinschaftlichen Verkehr damit.

Art. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen:

a) Forstliches Vermehrungsgut:

Vermehrungsgut der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in der ganzen Gemeinschaft oder einem ihrer Teile von Bedeutung sind, vor allem die in Anhang I aufgeführten.

b) Als Vermehrungsgut gelten:

i) Saatgut:

Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;

ii) Pflanzenteile:

Sproß-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikro-vegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Wurzeln, Pfropfreiser, Setzstangen und andere Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;

iii) Pflanzgut:

aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen.

c) Als Ausgangsmaterial gilt:

i) Samenquelle:

Bäume innerhalb eines Areals, in dem Saatgut geerntet wird;

ii) Erntebestand:

ein abgegrenzter Bestand von Bäumen mit hinreichend homogener Zusammensetzung;

iii) Samenplantage:

Anpflanzung ausgewählter Klone oder Familien, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, daß Befruchtung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten bewirtschaftet wird;

iv) Familieneltern:

Bäume zur Erzeugung von Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters mit dem Pollen eines Pollenelters (Vollgeschwister) oder mehrerer bestimmter oder unbestimmter Pollenelters (Halbgeschwister);

v) Klon:

Gruppe vegetativer Abkömmlinge (ramets), die von einem einzigen Ausgangsindividuum (ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden, beispielsweise in Form von Stecklingen, durch mikro-vegetative Vermehrung, in Form von Pfropflingen, Absenkern oder durch Teilung;

vi) Klonmischung:

eine Mischung bestimmter Klone in festgelegten Anteilen.

d) Autochthon oder indigen bedeutet:

i) Autochthone Erntebestände oder Samenquellen:

Ein autochthoner Erntebestand oder Samenquelle stammt in der Regel aus ununterbrochener natürlicher Verjüngung. Der Erntebestand oder die Samenquelle kann dabei künstlich aus generativem Vermehrungsgut, das in demselben Erntebestand oder in derselben Samenquelle oder in dichtbenachbarten autochthonen Erntebeständen oder Samenquellen geerntet wurde, begründet worden sein;

ii) Indigene Erntebestände oder Samenquellen:

Ein indigener Erntebestand oder Samenquelle ist autochthon oder künstlich aus Saatgut begründet worden, dessen Ursprung in demselben Herkunftsgebiet liegt.

e) Ursprung:

Im Falle autochthoner Erntebestände oder Samenquellen gilt als Ursprung der Ort, an dem die Bäume wachsen. Im Falle nichtautochthoner Erntebestände oder Samenquellen gilt als Ursprung der Ort, von dem das Saat- oder Pflanzgut ursprünglich stammt. Der Ursprung eines Erntebestands oder einer Samenquelle kann unbekannt sein.

f) Herkunft:

Der Ort, an dem ein Baumbestand wächst.

g) Herkunftsgebiet:

Für eine Art oder Unterart gilt als Herkunftsgebiet das Areal oder die Gesamtheit von Arealen mit hinreichend gleichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Samenquellen befinden — die gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Höhenlagen — ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen.

h) Erzeugung:

Die Erzeugung umfaßt alle Stufen der Gewinnung und Aufbereitung von Saatgut und der Werbung/Anzucht von Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen.

i) Inverkehrbringen:

Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Belieferung Dritter, einschließlich der Belieferung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags.

j) Lieferant:

Jede natürliche oder juristische Person, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder einführt.

k) Amtliche Stelle:

i) eine vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte oder benannte Behörde, die zuständig ist für Fragen der Kontrolle des Inverkehrbringens und/oder der Qualität von forstlichem Vermehrungsgut;

ii) eine staatliche Behörde

— auf nationaler Ebene oder

— auf regionaler Ebene im Rahmen der von der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.

Die vorgenannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Darüber hinaus können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren andere juristische Personen zugelassen werden, die von einer der in Ziffer i genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

¹⁷Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welches ihre zuständigen amtlichen Stellen sind. ¹⁸Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

l) Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt:

i) „►C1 quellengesichert ◄ “

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Samenquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;

ii) „ausgewählt“

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand handelt, der innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets liegt, nach phänotypischen Merkmalen aus dem Bestand auf Populationsebene ausgelesen wurde und die Anforderungen des Anhangs III erfüllt;

iii) „qualifiziert“

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Komponenten auf Einzelbaumebene nach phänotypischen Merkmalen ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt. Eine Prüfung muß nicht unbedingt durchgeführt oder abgeschlossen worden sein;

iv) „geprüft“

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt. ²⁰Die Überlegenheit des Vermehrungsguts muß durch Vergleichsprüfung oder durch Beurteilung der Überlegenheit des Vermehrungsguts auf der Grundlage einer genetischen Prüfung der Komponenten des Ausgangsmaterials nachgewiesen worden sein. ²¹Das Vermehrungsgut muß die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.

Art. 3 (1)  Die Liste der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden kann nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.

(2) Soweit bestimmte Arten und künstliche Hybriden nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, können die Mitgliedstaaten solche oder weniger strenge Bestimmungen für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet erlassen.

(3) 

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für forstliches Vermehrungsgut in Form von Pflanzgut oder Pflanzenteilen, das für andere als forstliche Zwecke bestimmt ist.

²In diesen Fällen ist das Material mit einem Etikett oder sonstigen Dokument im Sinne anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen zu versehen, die auf dieses Material im Hinblick auf seine Zweckbestimmung anwendbar sind. ³Liegen entsprechende Bestimmungen nicht vor, wenn ein Lieferant sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für andere als forstliche Zwecke bestimmt ist, handelt, so wird das letztgenannte Material mit einem Etikett oder anderen Dokument mit folgender Aufschrift versehen: „Nicht für forstliche Zwecke“.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist.

Art. 4 (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet wird.

(2) 

Ausgangsmaterial darf nur

a) von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;

b) mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit ist ein eigenes Registerzeichen zuzuweisen.

(3) 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a) die Zulassung entzogen wird, wenn die Anforderungen dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind;

b) nach der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von Vermehrungsgut der Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“, dieses in regelmäßigen Abständen überprüft wird.

(4) Im Interesse der Erhaltung der in der Forstwirtschaft verwendeten pflanzengenetischen Ressourcen gemäß den nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 3 festzulegenden besonderen Bedingungen, mit denen der Entwicklung in bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von forstlichem Ursprungsvermehrungsgut, das an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepaßt und von genetischer Erosion bedroht ist, Rechnung getragen werden soll, können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen des Absatzes 2 und der Anhänge II bis V abweichen, sofern nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren besondere Bedingungen festgelegt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon Ausgangsmaterial für die Erzeugung von geprüftem Vermehrungsgut zulassen, wenn aufgrund von vorläufigen Ergebnissen der genetischen Prüfung oder der Vergleichsprüfungen gemäß Anhang V zu erwarten steht, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß dieser Richtlinie erfüllen wird.

Art. 5 (1)  Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial gemäß Artikel 4 Absatz 1 um einen gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG, so darf dieses Material nur zugelassen werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist.

(2) 

Im Falle von gentechnisch verändertem Ausgangsmaterial gemäß Absatz 1

a) ist eine der in der Richtlinie 90/220/EWG vorgesehenen Prüfung gleichwertige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen;

b) werden die Verfahren, mit denen sichergestellt werden soll, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere relevante Aspekte denjenigen der Richtlinie 90/220/EWG gleichwertig sind, auf Vorschlag der Kommission im Wege einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt, die sich auf die entsprechende Rechtsgrundlage des EG-Vertrages stützt. Bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung kann gentechnisch verändertes Ausgangsmaterial nur dann für die Aufnahme in das nationale Register gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie in Frage kommen, wenn es gemäß der Richtlinie 90/220/EWG zugelassen wurde;

c) gelten die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG nicht mehr für gemäß der unter Buchstabe b) genannten Verordnung zugelassenes gentechnisch verändertes Ausgangsmaterial;

d) werden die wissenschaftlich-technischen Einzelheiten der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Art. 6 (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial nach Maßgabe der Buchstaben a bis d verfahren wird:

a) Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt.

b) Vermehrungsgut der in Anhang I genannten künstlichen Hybriden darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge III, IV bzw. V erfüllt.

c) Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt wurden, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge III, IV bzw. V erfüllt. Dabei darf Vermehrungsgut der Kategorie „ausgewählt“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es durch Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt wurde.

d) Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, bei denen es sich ganz oder teilweise um gentechnisch veränderte Organismen handelt, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorie „geprüft“ handelt und es den Anforderungen des Anhangs V entspricht.

(2) Die Kategorien, unter denen Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in den Verkehr gebracht werden darf, sind in Anhang VI festgelegt.

(3) 

Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die einschlägigen Anforderungen des Anhangs VII erfüllt.

Pflanzenteile und Pflanzgut dürfen dann nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht anerkannt internationale Standards erfüllen, sobald diese nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Lieferanten von forstlichem Vermehrungsgut offiziell registriert werden. ²Die zuständige amtliche Stelle kann Lieferanten, die nach der Richtlinie 77/93/EWG bereits registriert sind, für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie als registriert ansehen. ³Nichtsdestoweniger müssen diese Lieferanten die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen.

(5) 

Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten befugt, Lieferanten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen angemessener Mengen folgenden Vermehrungsguts zu gestatten:

a) forstliches Vermehrungsgut für Untersuchungen, wissenschaftliche Forschung, Züchtung oder Generhaltung und

b) Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist.

(6) Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten befugt sind, die Zulassungen gemäß Absatz 5 zu erteilen, können nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(7) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten im Falle von Vermehrungsgut aus Ausgangsmaterial, das nicht alle Anforderungen für die jeweilige Kategorie gemäß Absatz 1 erfüllt, befugt, dieses Vermehrungsgut unter bestimmten Voraussetzungen, die nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegen sind, zum Verkehr zuzulassen.

(8) Nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften festgelegt werden, um den Entwicklungen Rechnung zu tragen, die für das Inverkehrbringen von geeignetem forstlichem Vermehrungsgut für die ökologische Erzeugung maßgeblich sind.

Art. 7 Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der in den Anhängen II bis V und VII genannten Voraussetzungen zusätzliche oder strengere Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial und die Erzeugung von Vermehrungsgut in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorschreiben.

Art. 8 Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „►C1 quellengesichert ◄ “ beschränken.

Art. 9 (1)  Für Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut der Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “ und „ausgewählt“ bestimmt ist, grenzen die Mitgliedstaaten für die betreffenden Arten Herkunftsgebiete ab.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen Karten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist. ²Diese Karten sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu übersenden.

Art. 10 (1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten. Die Einzelheiten jeder Zulassungseinheit sind zusammen mit ihrem eigenen Registerzeichen in das nationale Register vollständig aufzunehmen.

(2) 

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form einer nationalen Liste, die er auf Anforderung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. ²Die nationale Liste wird in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit erstellt. Für die Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “ und „ausgewählt“ ist eine Zusammenfassung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage der Herkunftsgebiete zulässig. Folgende Einzelheiten sind anzugeben:

a) botanischer Name;

b) Kategorie;

c) Zweck;

d) Art des Ausgangsmaterials;

e) Registerzeichen oder gegebenenfalls Kurzfassung bzw. Code des Herkunftsgebiets;

f) Lage: gegebenenfalls Kurzbezeichnung und eine der folgenden Angaben:

i) für die Kategorie „►C1 quellengesichert ◄ “ das Herkunftsgebiet sowie Längen- und Breitengradbereich,

ii) für die Kategorie „ausgewählt“ das Herkunftsgebiet und geographische Position (Längen- und Breitengrade oder Längen- und Breitengradbereich),

iii) für die Kategorie „qualifiziert“ die genaue geographische Position, an der das Ausgangsmaterial erhalten wird,

iv) für die Kategorie „geprüft“ die genaue geographische Position, an der das Ausgangsmaterial erhalten wird;

g) Höhenlage oder Höhenzone;

h) Fläche: Größe der Samenquelle(n), des (der) Erntebestands(bestände) oder der Samenplantage(n);

i) Ursprung: Es ist anzugeben, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist. Für nichtautochthones/indigenes Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist;

j) im Falle der Kategorie „geprüft“, ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt.

(3) Die Form einer solchen nationalen Liste kann nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Art. 11 (1)  Auf der Grundlage der nationalen Liste eines jeden Mitgliedstaats kann die Kommission eine „gemeinschaftliche Liste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut“ veröffentlichen.

(2) Die gemeinschaftliche Liste gibt Aufschluß über die in den nationalen Listen gemäß Artikel 10 Absatz 2 enthaltenen Einzelheiten und über den Anwendungsbereich sowie über Ermächtigungen oder Beschränkungen nach den Artikeln 8, 17 und 20.

Art. 12 (1)  Nach der Gewinnung stellen die amtlichen Stellen für jedwedes Vermehrungsgut, das aus zugelassenem Ausgangsmaterial erwachsen ist, ein Stammzertifikat mit Angabe des eigenen Registerzeichens aus, das Aufschluß über die Angaben gemäß Anhang VIII gibt.

(2) Sieht ein Mitgliedstaat die nachfolgend vegetative Vermehrung gemäß Artikel 13 Absatz 2 vor, so ist ein neues Stammzertifikat auszustellen.

(3) Für den Fall des Mischens gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder e tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Registerzeichen der Mischungskomponenten identifizierbar sind und daß ein neues Stammzertifikat oder ein anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung ausgestellt wird.

Art. 13 (1)  Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:

a) Ländercode und Nummer des Stammzertifikats;

b) botanischer Name;

c) Kategorie;

d) Zweck;

e) Art des Ausgangsmaterials;

f) Registerzeichen oder Code des Herkunftsgebiets;

g) Herkunftsgebiet — für Vermehrungsgut der Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “ und „ausgewählt“ oder gegebenenfalls anderes Vermehrungsgut;

h) gegebenenfalls autochthoner oder indigener Ursprung bzw. nichtautochthoner oder nichtindigener Ursprung bzw. unbekannter Ursprung;

i) im Falle von Saatgut das Reifejahr;

j) Alter und Art der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft;

k) ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten die nachfolgende vegetative Vermehrung von Vermehrungsgut der Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ einzelner Zulassungseinheiten vorsehen. ²In solchen Fällen ist das Vermehrungsgut voneinander getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.

(3) 

Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß

a) innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets Vermehrungsgut der Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “ oder „ausgewählt“ aus zwei oder mehreren Zulassungseinheiten gemischt wird;

b) beim Mischen von Vermehrungsgut aus einem einzigen Herkunftsgebiet von Samenquellen und Erntebeständen der Kategorie „►C1 quellengesichert ◄ “ die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer „Samenquelle“ gekennzeichnet wird;

c) beim Mischen von Vermehrungsgut von nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs die neukombinierte Partie als „unbekannten Ursprungs“ gekennzeichnet wird;

d) beim Mischen gemäß den Buchstaben a, b oder c das Registerzeichen wie in Absatz 1 Buchstabe f durch den Code für das Herkunftsgebiet ersetzt werden kann;

e) Vermehrungsgut von einer einzigen Zulassungseinheit aus unterschiedlichen Reifejahren gemischt wird;

f) beim Mischen gemäß Buchstabe e die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials anzugeben sind.

Art. 14 (1)  Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, die die Bestimmungen des Artikels 13 erfüllen und von einem Etikett oder einem sonstigen Dokument des Lieferanten begleitet sind („Etikett oder Dokument des Lieferanten“), aus dem zusätzlich zu den nach Artikel 13 erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen:

a) Nummer des Stammzertifikats, das nach Artikel 12 ausgestellt wurde, oder Bezug auf ein anderes Dokument gemäß Artikel 12 Absatz 3;

b) Name des Lieferanten;

c) gelieferte Menge;

d) im Falle von Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach Artikel 4 Absatz 5 zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;

e) ob das Material vegetativ vermehrt wurde.

(2) 

Im Falle von Samen und Früchten muß das Etikett oder das Dokument des Lieferanten gemäß Absatz 1 auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die nach Möglichkeit mit Hilfe international anerkannter Verfahren ermittelt worden sind:

a) Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;

b) Keimfähigkeit des reinen Saatguts — oder für den Fall, daß die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;

c) Tausendkorngewicht;

d) Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produkts oder für den Fall, daß die Zahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.

(3) Damit das in der laufenden Saison geerntete Saatgut unbeschadet des Umstands, daß die Prüfung der Keimfähigkeit nach Absatz 2 Buchstabe b noch nicht abgeschlossen ist, rasch erhältlich sind, können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen bis zum ersten Käufer gestatten. ²Die Einhaltung der in Absatz 2 Buchstaben b und d niedergelegten Bedingungen wird vom Lieferanten möglichst bald bestätigt.

(4) Bei kleinen Mengen von Saatgut gelten die Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben b und d nicht. ²Die Mengen und Bedingungen können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(5) Im Falle von Populus spp. ²dürfen Pflanzenteile nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder dem Dokument des Lieferanten angegeben ist.

(6) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger Kategorie muß das Etikett bzw. Dokument des Lieferanten bei „►C1 quellengesichertem ◄ “ Vermehrungsgut gelb, bei „ausgewähltem“ Vermehrungsgut grün, bei „qualifiziertem“ Vermehrungsgut rosa und bei „geprüftem“ Vermehrungsgut blau sein.

(7) Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial aus gentechnisch veränderten Organismen besteht, ist auf jedem amtlichen oder anderweitigem Etikett oder Dokument, mit dem die Partie nach Maßgabe dieser Richtlinie gekennzeichnet ist oder das die Partie begleitet, klar anzugeben, daß das Vermehrungsgut gentechnisch veränderte Organismen enthält.

Art. 15 Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß er beim Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.

Art. 16 (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Vermehrungsgut der einzelnen Zulassungseinheiten oder Partien über den gesamten Prozeß von der Gewinnung bis zur Lieferung an den Endverbraucher durch ein von ihnen vorgeschriebenes oder anerkanntes System klar identifizierbar bleibt. Es sind regelmäßig amtliche Kontrollen der registrierten Lieferanten durchzuführen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die betreffenden amtlichen Stellen einander Amtshilfe leisten, um die Informationen zu erhalten, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie insbesondere bei der Verbringung von forstlichem Vermehrungsgut von einem Mitgliedstaat in einen anderen sicherzustellen.

(3) Die Lieferanten legen den amtlichen Stellen Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller in ihrem Besitz befindlichen und in Verkehr gebrachten Partien vor.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden bis spätestens 30. Juni 2002 nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie befolgt werden, indem sie dafür sorgen, daß das forstliche Vermehrungsgut während der Erzeugung bezüglich vermarktungsrelevanter Aspekte und während des Inverkehrbringens amtlich kontrolliert wird.

(6) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, soweit diese notwendig sind, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. ²Sie können insbesondere überprüfen, ob forstliches Vermehrungsgut die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. ³Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, leistet den Sachverständigen alle für die Durchführung ihrer Tätigkeit notwendige Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung.

Art. 17 (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Vermehrungsgut, das gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich der Anforderungen an seine Merkmale, an die Prüfung und Kontrolle, Etikettierung und Verpackung keinen weiteren Verkehrsbeschränkungen unterliegt als den in dieser Richtlinie vorgesehenen.

(2) 

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, in seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon die Abgabe von spezifiziertem Vermehrungsgut an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Pflanzung zu untersagen.

Diese Ermächtigung wird nur erteilt, wenn zu befürchten ist, daß

a) 

— aufgrund von Informationen über das Herkunftsgebiet oder den Ursprung des Vermehrungsguts oder

— Ergebnissen von Versuchen oder wissenschaftlichen Forschungen, die an geeigneten Orten innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurden,

sich die Verwendung des genannten Vermehrungsguts wegen seiner phänotypischen oder genetischen Merkmale nachteilig auf die Forstwirtschaft, die Umwelt, die genetischen Ressourcen oder die biologische Vielfalt in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon auswirkt;

b) aufgrund der bekannten Ergebnisse von Versuchen und wissenschaftlichen Forschungen oder von Ergebnissen forstwirtschaftlicher Verfahren betreffend das Überleben und die Entwicklung des Pflanzenbestandes im Zusammenhang mit den morphologischen und physiologischen Merkmalen die Verwendung des genannten Vermehrungsgutes sich wegen seiner Merkmale nachteilig auf die Forstwirtschaft, die Umwelt, die genetischen Ressourcen oder die biologische Vielfalt in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon auswirkt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten, die Artikel 8 in bezug auf forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „►C1 quellengesichert ◄ “ umgesetzt haben, den Vertrieb dieses Vermehrungsguts an den Endverbraucher untersagen.

Art. 18 (1)  Zur Behebung vorübergehender, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auftretender und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu bewältigender Engpässe bei der allgemeinen Versorgung des Endverbrauchers mit forstlichem Vermehrungsgut, das den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ermächtigt die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren einen oder mehrere Mitgliedstaaten, forstliches Vermehrungsgut einer oder mehrerer Arten, das die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, für einen von ihr bestimmten Zeitraum zum Verkehr zuzulassen.

Wird eine solche Maßnahme getroffen, so ist in den nach Artikel 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Etiketten oder Dokumenten des Lieferanten zu vermerken, daß das betreffende Material weniger strengen Anforderungen genügt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren aufgestellt werden.

Art. 19 (1)  Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ob das in einem Drittland erzeugte forstliche Vermehrungsgut die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung seines Ausgangsmaterials und der für seine Erzeugung unter vermarktungsrelevanten Aspekten getroffenen Maßnahmen bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte, die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllende forstliche Vermehrungsgut.

(2) Über die in Absatz 1 getroffene Regelung hinaus bestimmt der Rat ferner, welche Arten, Arten von Ausgangsmaterial und Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut und mit welchen Herkunftsgebieten die gemeinschaftsweite Zulassung zum Verkehr nach Absatz 1 in Frage kommt.

(3) Bis der Rat einen Beschluß im Sinne des Absatzes 1 gefaßt hat, können die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, entsprechende Beschlüsse zu fassen. ²Diese Ermächtigung zielt darauf ab, zu gewährleisten, daß das einzuführende Material in jeder Hinsicht die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut, das in der Gemeinschaft gemäß dieser Richtlinie erzeugt wurde. ³Insbesondere müssen diesem eingeführten Material ein vom Ursprungsland ausgestelltes Stammzertifikat oder sonstiges amtliches Zertifikat sowie Unterlagen zum Nachweis über die Abwicklung der Verträge mit dem Lieferanten im Drittland beigegeben sein.

Art. 20 Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren einen Mitgliedstaat ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich bestimmter Baumarten von geringer forstlicher Bedeutung in dem betreffenden Mitgliedstaat freistellen, es sei denn, dies verstieße gegen Artikel 17 Absatz 1.

Art. 21 Zur Erkundung besserer Alternativen zu einigen Bestimmungen dieser Richtlinie kann gemäß dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, auf Gemeinschaftsebene vorübergehende Versuche unter bestimmten Bedingungen durchzuführen.

Die Dauer eines Versuchs darf nicht mehr als sieben Jahre betragen.

²Im Rahmen solcher Versuche können die Mitgliedstaaten von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie freigestellt werden. ³Das Ausmaß dieser Freistellung wird mit Bezug auf die Bestimmungen, für die sie gilt, festgelegt.

Art. 22 Das forstliche Vermehrungsgut muß, soweit anwendbar, die entsprechenden Pflanzengesundheitsauflagen der Richtlinie 77/93/EWG erfüllen.

Art. 23 Etwaige Änderungen der Anhänge aufgrund des wissenschaftlich-technischen Fortschritts werden nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren vorgenommen.

Art. 24 Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die Sachbereiche der nachstehend genannten Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

— Artikel 2, 10, 14, 16, 18 und 27.

Art. 25 Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die Sachbereiche der nachstehend genannten Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen:

— Artikel 3, 4, 5, 6, 17, 19, 20, 21 und 23.

Art. 26 (1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuß für das Saatgutwesen (nachstehend „Ausschuß“ genannt) unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung

Art. 27 (1)  Für einen am 1. Januar 2003 beginnenden Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren können die Mitgliedstaaten für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von geprüftem Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, das zuvor nicht unter die Richtlinie 66/404/EWG fiel, die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen verwenden, die nicht die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.

Die Prüfungen müssen vor dem 1. Januar 2003 begonnen und nachgewiesen haben, daß das von Ausgangsmaterial gewonnene Vermehrungsgut höherwertig ist.

(2) 

Für einen am 1. Januar 2003 beginnenden Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren können die Mitgliedstaaten für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut aller Arten und künstlicher Hybriden, die unter diese Richtlinie fallen, die Ergebnisse von Erbwertprüfungen verwenden, die nicht die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.

Die Prüfungen müssen vor dem 1. Januar 2003 begonnen und nachgewiesen haben, daß das aus Ausgangsmaterial erwachsene Vermehrungsgut höherwertig ist.

(3) Bei neuen Arten und künstlicher Hybriden, die zu einem späteren Zeitpunkt in Anhang I aufgenommen werden können, wird der in den Absätzen 1 und 2 genannte Übergangszeitraum nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

(4) Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, nach Ablauf der Übergangszeit die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen und Erbwertprüfungen zu verwenden.

Art. 28 (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung ab 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen vor dem 1. Januar 2003 angesammeltes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr bringen, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

Art. 29 Die Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgehoben.

Die Richtlinie 66/404/EWG findet keine Anwendung auf die Republik Finnland und das Königreich Schweden; die Richtlinie 71/161/EWG findet keine Anwendung auf die Republik Finnland.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Art. 30 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Art. 31 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG I

LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDEN

Abies alba Mill.

Abies cephalonica Loud.

Abies grandis Lindl.

Abies pinsapo Boiss.

Acer platanoides L.

Acer pseudoplatanus L.

Almus glutinosa Gaertn.

Alnus incana Moench.

Betula pendula Roth

Betula pubescens Ehrh.

Carpinus betulus L.

Castanea sativa Mill.

Cedrus atlantica Carr.

Cedrus libani A. Richard

Fagus sylvatica L.

Fraximus angustifolia Vahl.

Fraxinus excelsior L.

Larix decidua Mill.

Larix x eurolepis Henry

Larix kaempferi Carr.

Larix sibirica Ledeb.

Picea abies Karst.

Picea sitchensis Carr.

Pinus brutia Ten.

Pinus canariensis C. Smith

Pinus cembra L.

Pinus contorta Loud.

Pinus halepensis Mill.

Pinus leucodermis Antoine

Pinus nigra Arnold

Pinus pinaster Ait.

Pinus pinea L.

Pinus radiata D. Don

Pinus sylvestris L.

Populus spp. und künstliche Hybriden zwischen diesen Arten

Prunus avium L.

Pseudotsuga menziesii Franco

Quercus cerris L.

Quercus ilex L.

Quercus petraea Liebl.

Quercus pubescens Willd.

Quercus robur L.

Quercus rubra L.

Quercus suber L.

Robinia pseudoacacia L.

Tilia cordata Mill.

Tilia platyphyllos Scop.



ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „►C1 QUELLENGESICHERT ◄ “ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.Bei dem Ausgangsmaterial muß es sich um eine Samenquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln. Es steht dem Mitgliedstaat frei, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob eine förmliche Kontrolle geboten ist, außer für den Fall►C1 , daß das Material für einen ◄ besonderen forstlichen Zweck bestimmt ist, was stets eine förmliche Kontrolle erfordert.
2.Die Samenquelle oder der Erntebestand müssen die von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.
3.— Das Herkunftsgebiet, die Lage und die Höhenlage oder Höhenzone des Ortes (der Orte), an dem (denen) das Vermehrungsgut gewonnen wird, ist anzugeben.— Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial handelt um
— 
a) autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs oder um
b) indigenes oder nichtindigenes Material oder um Material unbekannten Ursprungs.
Bei nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist.


ANHANG III

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR EZREUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „AUSGEWÄHLT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

Allgemeines: Der Erntebestand wird im Hinblick auf den genannten besonderen Zweck, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll, beurteilt, wobei den Kriterien 1 bis 10 je nach dem besonderen Zweck in gebührender Weise Rechnung zu tragen ist. Die Auslesekriterien sind von dem Mitgliedstaat festzulegen; der Zweck ist im nationalen Register einzutragen.

1. Ursprung: Anhand von Dokumenten aus früherer Zeit oder anderer geeigneter Mittel ist festzustellen, ob es sich bei dem Erntebestand um autochthones/indigenes, nichtautochthones/nichtindigenes Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt; bei nichtautochthonem/nichtindigenem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist.

2. Isolierung: Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von schlecht veranlagten Beständen derselben Arten oder von Beständen verwandter Arten oder Sorten stehen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen/indigenen Bestände umgebenden Bestände um nichtautochthone/nichtindigene Bestände oder um Bestände unbekannten Ursprungs handelt.

3. Tatsächliche Bestandsgröße: Erntebestände müssen aus einer oder mehreren Gruppen von gut verteilten Bäumen bestehen, die so zahlreich sind, daß eine ausreichende gegenseitige Bestäubung gewährleistet ist. Zur Vermeidung unerwünschter Inzuchteffekte müssen ausgewählte Bestände eine hinreichende Anzahl und Verteilung von Einzelbäumen auf einer bestimmten Fläche aufweisen.

4. Alter und Entwicklungsstand: Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekreterien ermöglicht.

5. Homogenität: Erntebestände müssen einen normalen Grad der individuellen Variation morphologischer Merkmale zeigen. Schlecht veranlagte Bäume sollten erforderlichenfalls entfernt werden.

6. Angepaßtheit: Die Angepaßtheit an die im Herkunftsgebiet herrschenden ökologischen Bedingungen muß offensichtlich sein.

7. Gesundheit und Widerstandsfähigkeit: Bäume in Erntebeständen müssen im allgemeinem frei von Schaderregerbefall und widerstandsfähig gegen ungünstige standörtliche und klimatische Bedingungen — ausgenommen Schäden durch Umweltverschmutzung — am Ort des Vorkommens sein.

8. Volumenzuwachs: Für die Zulassung ausgewählter Erntebestände muß der Holzvolumenzuwachs normalerweise höher sein als der unter vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen geltende Mittelwert.

9. Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen; in einigen Fällen kann sie als wesentliches Kriterium herangezogen werden.

10. Form und Habitus: Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute morphologische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit und Schaftrundheit, guter Verzweigungsaufbau, Feinastigkeit und gute natürliche Astreinigung. Darüber hinaus muß der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs gering sein.



ANHANG IV

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUALIFIZIERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.   Samenplantagen

a) Art, Ziel, Kreuzungsplan und Anlageschema, Komponenten, Isolierung und Lage sowie jedwede Änderung dieser Parameter sind von der amtlichen Stelle zuzulassen und zu registrieren.

b) Die zugehörigen Klone oder Familien sind aufgrund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 4, 6, 7, 8, 9 und 10 des Anhangs III besonders Rechnung zu tragen ist.

c) Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der amtlichen Stelle genehmigten Plan ausgepflanzt werden oder ausgepflanzt worden sein und so angeordnet werden oder angeordnet worden sein, daß jede Komponente identifiziert werden kann.

d) Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und bei der amtlichen Stelle zu registrieren.

e) Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, daß die Ziele der Samenplantagen erreicht werden. Bei einer Samenplantage zur Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.

2.   Familieneltern

a) Die Eltern sind aufgrund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 4, 6, 7, 8, 9 und 10 des Anhangs III besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer Kombinationseignung.

b) Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter sind von der amtlichen Stelle zu genehmigen und zu registrieren.

c) Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind von der amtlichen Stelle zuzulassen und zu registrieren.

d) Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.

3.   Klone

a) Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die bei der amtlichen Stelle zugelassen und registriert wurden, identifizierbar sein.

b) Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand von Erfahrungswerten oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.

c) Ausgangsindividuen (ortets) zur Erzeugung von Klonen sind aufgrund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 4, 6, 7, 8, 9 und 10 des Anhangs III besonders Rechnung zu tragen ist.

d) Die Zulassung ist von dem Mitgliedstaat auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (ramets) zu begrenzen.

4.   Klonmischungen

a) Klonmischungen müssen die Anforderungen der vorstehenden Nummer 3 Buchstaben a), b) und c) erfüllen.

b) Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind von der amtlichen Stelle zuzulassen und zu registrieren. Jede Klonmischung muß eine hinreichende genetische Vielfalt aufweisen.

c) Die Zulassung ist von dem Mitgliedstaat auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (ramets) zu begrenzen.



ANHANG V

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „GEPRÜFT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.   ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN

a) 

Allgemeines

Das Ausgangsmaterial muß die entsprechenden Anforderungen gemäß den Anhängen III oder IV erfüllen.

Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial werden gemäß international anerkannten Verfahren vorbereitet, konzipiert, durchgeführt und ausgewertet. Bei Vergleichsprüfungen ist das zu prüfende Vermehrungsgut mit einer oder möglichst mit einem oder besser mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards zu vergleichen.

b) 

Prüfmerkmale

i) Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die für jede Prüfung anzugeben sind;

ii) Kriterien wie Angepaßtheit, Wüchsigkeit, biotische und abiotische Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den geplanten besonderen Zweck als wichtig erachtet werden, in bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten.

c) 

Dokumentation

Über die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluß geben über standörtliche und klimatische Bedingungen, Boden, Vornutzung, Bestandsbegründung, Bewirtschaftung und Schäden durch abiotische/biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind der amtlichen Stelle zur Verfügung zu stellen. Das Alter des Materials und die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Prüfung sind bei der amtlichen Stelle aufzuzeichnen.

d) 

Versuchsanstellung

i) Jede Stichprobe von Vermehrungsgut muß, soweit es die Art des Pflanzguts gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden.

ii) Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Prinzip unter Verwendung einer hinreichenden Zahl von Bäumen anzulegen, damit die individuellen Merkmale jeder zu prüfenden Komponente gemessen werden können.

e) 

Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse

i) Die Versuchsergebnisse werden mit Hilfe international anerkannter statistischer Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben.

ii) Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen.

iii) Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepaßtheit innerhalb des Landes, in dem der Versuch durchgeführt wurde, sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen.

iv) Stellt sich bei dem Versuch heraus, daß das Vermehrungsgut nicht mindestens die Merkmalsausprägungen

— des Ausgangsmaterials oder

— die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit wirtschaftlicher Bedeutung aufweist wie das Ausgangsmaterial,

so ist solches Vermehrungsgut zu verwerfen.

2.   ANFORDERUNGEN AN DIE GENETISCHE PRÜFUNG DER KOMPONENTEN DES AUSGANGSMATERIALS

a) Die Komponenten des folgenden Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

b) 

Dokumentation

Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche Dokumentation erforderlich:

i) Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;

ii) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen Vermehrungsguts.

c) 

Prüfverfahren

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

i) Der genetische Wert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsguts relevant sind.

ii) Die geschätzte Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage dieses genetischen Werts und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln.

iii) Bewertungsprüfungen und genetische Bewertungen sind von der amtlichen Stelle zuzulassen.

d) 

Auswertung

i) Die geschätzte Überlegenheit des Vermehrungsguts ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen.

ii) Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des Vermehrungsguts niedriger ist als der des Standards.

3.   ANFORDERUNGEN AN VERGLEICHSPRÜFUNGEN VON VERMEHRUNGSGUT

a) 

Beprobung von Vermehrungsgut

i) Die Stichprobe des Vermehrungsguts für Vergleichsprüfungen muß wirklich repräsentativ sein für das von dem zugelassenen Ausgangsmaterial stammenden Vermehrungsgut.

ii) Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muß

— in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein; künstliche Bestäubung ist zulässig;

— mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, daß die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind.

b) 

Standards

i) Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichsprüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen im Prinzip für Material repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für das es zur Zertifizierung vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach dem Kriterium des Anhangs III ausgewählt wurden, oder aber von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Ausgangsmaterial der Kategorie „geprüft“ amtlich zugelassen wurde.

ii) Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Eltern durch Standards vertreten sein.

iii) Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene Material oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Komponenten ersetzt werden.

iv) Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.

c) 

Auswertung

i) Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.

ii) Es ist eindeutig erkennbar anzugeben, ob es wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden.

4.   VORLÄUFIGE ZULASSUNG

Die frühzeitige Bewertung junger Versuchsstadien kann als Grundlage für die vorläufige Zulassung dienen. Die aufgrund einer frühzeitigen Bewertung angenommene Überlegenheit ist innerhalb von längstens zehn Jahren zu überprüfen.

5.   FRÜHTESTS

Für die vorläufige oder die endgültige Zulassung kann die amtliche Stelle Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien anerkennen, wenn nachgewiesen werden kann, daß zwischen dem gemessenen Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen von Nummer 3 erfüllen.



ANHANG VI



KATEGORIEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON VERMEHRUNGSGUUT VON VERSCHIEDENEN ARTEN VON AUSGANGSMATERIAL
Art des AusgangsmaterialsKategorien forstlichen Vermehrungsguts
(Etikettfarbe, wenn farbiges Etikett oder farbiges Dokument verwendet wird)
►C1 quellengesichert ◄
(gelb)
Ausgewählt
(grün)
Qualifiziert
(rosa)
Geprüft
(blau)
Samenquellex 
 
 
Erntebestandxx 
x
Samenplantage 
 
xx
Familieneltern 
 
xx
Klon 
 
xx
Klonmischung 
 
xx


ANHANG VII

TEIL A

Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I aufgeführten Arten

1. Partien von Früchten und Samen der in Anhang I aufgeführten Arten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Partien von Früchten bzw. Samen eine Artreinheit von mindestens 99 % aufweisen.

2. Unbeschadet der Nummer 1 ist im Falle eng verwandter, in Anhang I aufgeführter Arten mit Ausnahme künstlicher Hybriden die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen anzugeben, wenn sie weniger als 99 % beträgt.

TEIL B

Anforderungen an Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlicher Hybriden

Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus spp. kann angegeben werden, daß die in Anhang VII Teil C aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.

TEIL C

Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut von Populus spp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird

1.   Stecklinge

a) Stecklinge, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

i) ihr Holz ist über zwei Jahre alt;

ii) sie tragen weniger als zwei gut ausgeprägte Knospen;

iii) sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf;

iv) sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke.

b) Mindestabmessungen von Stecklingen

— Mindestlänge: 20 cm,

— 

Mindestdurchmesser der SpitzeEG-Klasse 1: 8 mm
EG-Klasse 2: 10 mm.

2.   Setzstangen

a) Setzstangen, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

— ihr Holz ist über drei Jahre alt,

— sie tragen weniger als fünf gut ausgeprägte Knospen,

— sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf,

— sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke,

— sie weisen andere Verletzungen als Schnittwunden vom Formschnitt auf,

— sie umfassen mehrere Triebe,

— sie zeigen eine zu starke Triebkrümmung.

b) Größenklassen für Setzstangen



Klasseminimaler Mittendurchmesser
(mm)
Mindesthöhe
(m)
nichtmediterrane Gebiete
N161,5
N2153,00
mediterrane Gebiete
S1253,00
S2304,00

TEIL D

Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden

Das Pflanzgut muß von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird bestimmt anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität.

TEIL E

Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll

Das Pflanzgut wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn 95 % jeder Partie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

1. Pflanzgut, das einen der folgenden Mängel aufweist, gilt nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

a) Verletzungen außer Schnittwunden vom Auslichten oder Verletzungen aufgrund einer Beschädigung beim Aufheben,

b) Mangel an Knospen, die einen Haupttrieb bilden könnten,

c) mehrere Triebe,

d) mißgebildetes Wurzelsystem,

e) Zeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis, Welke oder sonstiger Schaderreger,

f) ungleichmäßiger Wuchs.

2. Größe der Pflanzen



ArtenHöchstalter
(Jahre)
Mindesthöhe
(cm)
maximale Höhe
(cm)
minimaler Wurzelhalsdurchmesser
(mm)
Pinus halepensis18252
212403
Pinus leucodermis18252
210353
Pinus nigra18152
210203
Pinus pinaster17302
215453
Pinus pinea110303
215404
Quercus ilex18302
215503
Quercus suber113603

3. Größe des Containers, sofern verwendet



ArtenMindestvolumen des Topfes
(cm3)
Pinus pinaster120
Sonstige Arten200



ANHANG VIII

►C1  ◄

►C1  ◄



ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

A.



Richtlinie 66/404/EWGdiese Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 3Artikel 2
Artikel 2, 16 und 16bArtikel 3
Artikel 5, 5b und 5dArtikel 4
Artikel 5
Artikel 4Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 5aArtikel 9
Artikel 6Artikel 10
Artikel 13aArtikel 11
Artikel 12
Artikel 8Artikel 13
Artikel 9Artikel 14
Artikel 10Artikel 15
Artikel 11Artikel 16
Artikel 13Artikel 17
Artikel 15Artikel 18
Artikel 14Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 16aArtikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 17Artikel 26
Artikel 5eArtikel 27
Artikel 18Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 19Artikel 31
Artikel 2Anhang I
Anhang II
Anhang IAnhang III
Anhang IV
Anhang IIAnhang V
Anhang VI
Anhang VII
Anhang III (Teil)Anhang VIII
Anhang IX

B.



Richtlinie 71/161/EWGdiese Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 4Artikel 2
Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 16 und 17Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 10 und 11Artikel 14
Artikel 15
Artikel 12Artikel 16
Artikel 14Artikel 17
Artikel 15Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 9Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 18Artikel 26
Artikel 27
Artikel 19Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 20Artikel 31
Artikel 2Anhang I
Anhang II
Anhang III
Anhang IV
Anhang V
Anhang VI
Anhang 2 und Anhang 3Anhang VII
Anhang VIII
Anhang IX

() (1) ABl. C 199 vom 14.7.1999, S. 1.

() (2) Stellungnahme vom 1. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

() (3) ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 15.

() (4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66. ²Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

() (5) ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

() (6) ABl. C 56 vom 26.2.1999, S. 1.

() (7) ABI. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29).

() (8) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72).

() (9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Art. 1

Art. 1

Art. 3

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 4

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 5a

Art. 9

Art. 6

Art. 10

Art. 13a

Art. 11

Art. 12

Art. 8

Art. 13

Art. 9

Art. 14

Art. 10

Art. 15

Art. 11

Art. 16

Art. 13

Art. 17

Art. 15

Art. 18

Art. 14

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 16a

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 17

Art. 26

Art. 5e

Art. 27

Art. 18

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 19

Art. 31

Art. 2

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