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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 5 (1)  Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial gemäß Artikel 4 Absatz 1 um einen gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummern 1

(2) 

Im Falle von gentechnisch verändertem Ausgangsmaterial gemäß Absatz 1

a) ist eine der in der Richtlinie 90/220/EWG vorgesehenen Prüfung gleichwertige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen;

b) werden die Verfahren, mit denen sichergestellt werden soll, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere relevante Aspekte denjenigen der Richtlinie 90/220/EWG gleichwertig sind, auf Vorschlag der Kommission im Wege einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt, die sich auf die entsprechende Rechtsgrundlage des EG-Vertrages stützt. Bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung kann gentechnisch verändertes Ausgangsmaterial nur dann für die Aufnahme in das nationale Register gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie in Frage kommen, wenn es gemäß der Richtlinie 90/220/EWG zugelassen wurde;

c) gelten die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG nicht mehr für gemäß der unter Buchstabe b) genannten Verordnung zugelassenes gentechnisch verändertes Ausgangsmaterial;

d) werden die wissenschaftlich-technischen Einzelheiten der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.