freiRecht
Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 4 (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, nur zugelassen

(2) 

Ausgangsmaterial darf nur

a) von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;

b) mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit ist ein eigenes Registerzeichen zuzuweisen.

(3) 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a) die Zulassung entzogen wird, wenn die Anforderungen dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind;

b) nach der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von Vermehrungsgut der Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“, dieses in regelmäßigen Abständen überprüft wird.

(4) Im Interesse der Erhaltung der in der Forstwirtschaft verwendeten pflanzengenetischen Ressourcen gemäß den nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 3 festzulegenden besonderen Bedingungen, mit denen der Entwicklung in bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von forstlichem Ursprungsvermehrungsgut, das an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepaßt und von genetischer Erosion bedroht ist, Rechnung getragen werden soll, können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen des Absatzes 2 und der Anhänge II bis V abweichen, sofern nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren besondere Bedingungen festgelegt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon Ausgangsmaterial für die Erzeugung von geprüftem Vermehrungsgut zulassen, wenn aufgrund von vorläufigen Ergebnissen der genetischen Prüfung oder der Vergleichsprüfungen gemäß Anhang V zu erwarten steht, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß dieser Richtlinie erfüllen wird.