freiRecht
Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 13 (1)  Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist n

a) Ländercode und Nummer des Stammzertifikats;

b) botanischer Name;

c) Kategorie;

d) Zweck;

e) Art des Ausgangsmaterials;

f) Registerzeichen oder Code des Herkunftsgebiets;

g) Herkunftsgebiet — für Vermehrungsgut der Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “ und „ausgewählt“ oder gegebenenfalls anderes Vermehrungsgut;

h) gegebenenfalls autochthoner oder indigener Ursprung bzw. nichtautochthoner oder nichtindigener Ursprung bzw. unbekannter Ursprung;

i) im Falle von Saatgut das Reifejahr;

j) Alter und Art der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft;

k) ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten die nachfolgende vegetative Vermehrung von Vermehrungsgut der Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ einzelner Zulassungseinheiten vorsehen. ²In solchen Fällen ist das Vermehrungsgut voneinander getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.

(3) 

Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß

a) innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets Vermehrungsgut der Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “ oder „ausgewählt“ aus zwei oder mehreren Zulassungseinheiten gemischt wird;

b) beim Mischen von Vermehrungsgut aus einem einzigen Herkunftsgebiet von Samenquellen und Erntebeständen der Kategorie „►C1 quellengesichert ◄ “ die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer „Samenquelle“ gekennzeichnet wird;

c) beim Mischen von Vermehrungsgut von nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs die neukombinierte Partie als „unbekannten Ursprungs“ gekennzeichnet wird;

d) beim Mischen gemäß den Buchstaben a, b oder c das Registerzeichen wie in Absatz 1 Buchstabe f durch den Code für das Herkunftsgebiet ersetzt werden kann;

e) Vermehrungsgut von einer einzigen Zulassungseinheit aus unterschiedlichen Reifejahren gemischt wird;

f) beim Mischen gemäß Buchstabe e die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials anzugeben sind.