Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
a) Ländercode und Nummer des Stammzertifikats;
b) botanischer Name;
c) Kategorie;
d) Zweck;
e) Art des Ausgangsmaterials;
f) Registerzeichen oder Code des Herkunftsgebiets;
g) Herkunftsgebiet — für Vermehrungsgut der Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “ und „ausgewählt“ oder gegebenenfalls anderes Vermehrungsgut;
h) gegebenenfalls autochthoner oder indigener Ursprung bzw. nichtautochthoner oder nichtindigener Ursprung bzw. unbekannter Ursprung;
i) im Falle von Saatgut das Reifejahr;
j) Alter und Art der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft;
k) ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten die nachfolgende vegetative Vermehrung von Vermehrungsgut der Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ einzelner Zulassungseinheiten vorsehen. ²In solchen Fällen ist das Vermehrungsgut voneinander getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß
a) innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets Vermehrungsgut der Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “ oder „ausgewählt“ aus zwei oder mehreren Zulassungseinheiten gemischt wird;
b) beim Mischen von Vermehrungsgut aus einem einzigen Herkunftsgebiet von Samenquellen und Erntebeständen der Kategorie „►C1 quellengesichert ◄ “ die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer „Samenquelle“ gekennzeichnet wird;
c) beim Mischen von Vermehrungsgut von nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs die neukombinierte Partie als „unbekannten Ursprungs“ gekennzeichnet wird;
d) beim Mischen gemäß den Buchstaben a, b oder c das Registerzeichen wie in Absatz 1 Buchstabe f durch den Code für das Herkunftsgebiet ersetzt werden kann;
e) Vermehrungsgut von einer einzigen Zulassungseinheit aus unterschiedlichen Reifejahren gemischt wird;
f) beim Mischen gemäß Buchstabe e die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials anzugeben sind.