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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 17 (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Vermehrungsgut, das gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtli

(2) 

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, in seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon die Abgabe von spezifiziertem Vermehrungsgut an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Pflanzung zu untersagen.

Diese Ermächtigung wird nur erteilt, wenn zu befürchten ist, daß

a) 

— aufgrund von Informationen über das Herkunftsgebiet oder den Ursprung des Vermehrungsguts oder

— Ergebnissen von Versuchen oder wissenschaftlichen Forschungen, die an geeigneten Orten innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurden,

sich die Verwendung des genannten Vermehrungsguts wegen seiner phänotypischen oder genetischen Merkmale nachteilig auf die Forstwirtschaft, die Umwelt, die genetischen Ressourcen oder die biologische Vielfalt in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon auswirkt;

b) aufgrund der bekannten Ergebnisse von Versuchen und wissenschaftlichen Forschungen oder von Ergebnissen forstwirtschaftlicher Verfahren betreffend das Überleben und die Entwicklung des Pflanzenbestandes im Zusammenhang mit den morphologischen und physiologischen Merkmalen die Verwendung des genannten Vermehrungsgutes sich wegen seiner Merkmale nachteilig auf die Forstwirtschaft, die Umwelt, die genetischen Ressourcen oder die biologische Vielfalt in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon auswirkt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten, die Artikel 8 in bezug auf forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „►C1 quellengesichert ◄ “ umgesetzt haben, den Vertrieb dieses Vermehrungsguts an den Endverbraucher untersagen.