Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
Die Dauer eines Versuchs darf nicht mehr als sieben Jahre betragen.
²Im Rahmen solcher Versuche können die Mitgliedstaaten von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie freigestellt werden. ³Das Ausmaß dieser Freistellung wird mit Bezug auf die Bestimmungen, für die sie gilt, festgelegt.