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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 21 Zur Erkundung besserer Alternativen zu einigen Bestimmungen dieser Richtlinie kann gemäß dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen we

Die Dauer eines Versuchs darf nicht mehr als sieben Jahre betragen.

²Im Rahmen solcher Versuche können die Mitgliedstaaten von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie freigestellt werden. ³Das Ausmaß dieser Freistellung wird mit Bezug auf die Bestimmungen, für die sie gilt, festgelegt.