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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 10 (1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten. Die Einzelhe

(2) 

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form einer nationalen Liste, die er auf Anforderung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. ²Die nationale Liste wird in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit erstellt. Für die Kategorien „►C1 quellengesichert ◄ “ und „ausgewählt“ ist eine Zusammenfassung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage der Herkunftsgebiete zulässig. Folgende Einzelheiten sind anzugeben:

a) botanischer Name;

b) Kategorie;

c) Zweck;

d) Art des Ausgangsmaterials;

e) Registerzeichen oder gegebenenfalls Kurzfassung bzw. Code des Herkunftsgebiets;

f) Lage: gegebenenfalls Kurzbezeichnung und eine der folgenden Angaben:

i) für die Kategorie „►C1 quellengesichert ◄ “ das Herkunftsgebiet sowie Längen- und Breitengradbereich,

ii) für die Kategorie „ausgewählt“ das Herkunftsgebiet und geographische Position (Längen- und Breitengrade oder Längen- und Breitengradbereich),

iii) für die Kategorie „qualifiziert“ die genaue geographische Position, an der das Ausgangsmaterial erhalten wird,

iv) für die Kategorie „geprüft“ die genaue geographische Position, an der das Ausgangsmaterial erhalten wird;

g) Höhenlage oder Höhenzone;

h) Fläche: Größe der Samenquelle(n), des (der) Erntebestands(bestände) oder der Samenplantage(n);

i) Ursprung: Es ist anzugeben, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist. Für nichtautochthones/indigenes Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist;

j) im Falle der Kategorie „geprüft“, ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt.

(3) Die Form einer solchen nationalen Liste kann nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.