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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 31 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG I

LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDEN

Abies alba Mill.

Abies cephalonica Loud.

Abies grandis Lindl.

Abies pinsapo Boiss.

Acer platanoides L.

Acer pseudoplatanus L.

Almus glutinosa Gaertn.

Alnus incana Moench.

Betula pendula Roth

Betula pubescens Ehrh.

Carpinus betulus L.

Castanea sativa Mill.

Cedrus atlantica Carr.

Cedrus libani A. Richard

Fagus sylvatica L.

Fraximus angustifolia Vahl.

Fraxinus excelsior L.

Larix decidua Mill.

Larix x eurolepis Henry

Larix kaempferi Carr.

Larix sibirica Ledeb.

Picea abies Karst.

Picea sitchensis Carr.

Pinus brutia Ten.

Pinus canariensis C. Smith

Pinus cembra L.

Pinus contorta Loud.

Pinus halepensis Mill.

Pinus leucodermis Antoine

Pinus nigra Arnold

Pinus pinaster Ait.

Pinus pinea L.

Pinus radiata D. Don

Pinus sylvestris L.

Populus spp. und künstliche Hybriden zwischen diesen Arten

Prunus avium L.

Pseudotsuga menziesii Franco

Quercus cerris L.

Quercus ilex L.

Quercus petraea Liebl.

Quercus pubescens Willd.

Quercus robur L.

Quercus rubra L.

Quercus suber L.

Robinia pseudoacacia L.

Tilia cordata Mill.

Tilia platyphyllos Scop.



ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „►C1 QUELLENGESICHERT ◄ “ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.Bei dem Ausgangsmaterial muß es sich um eine Samenquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln. Es steht dem Mitgliedstaat frei, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob eine förmliche Kontrolle geboten ist, außer für den Fall►C1 , daß das Material für einen ◄ besonderen forstlichen Zweck bestimmt ist, was stets eine förmliche Kontrolle erfordert.
2.Die Samenquelle oder der Erntebestand müssen die von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.
3.— Das Herkunftsgebiet, die Lage und die Höhenlage oder Höhenzone des Ortes (der Orte), an dem (denen) das Vermehrungsgut gewonnen wird, ist anzugeben.— Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial handelt um
— 
a) autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs oder um
b) indigenes oder nichtindigenes Material oder um Material unbekannten Ursprungs.
Bei nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist.


ANHANG III

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR EZREUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „AUSGEWÄHLT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

Allgemeines: Der Erntebestand wird im Hinblick auf den genannten besonderen Zweck, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll, beurteilt, wobei den Kriterien 1 bis 10 je nach dem besonderen Zweck in gebührender Weise Rechnung zu tragen ist. Die Auslesekriterien sind von dem Mitgliedstaat festzulegen; der Zweck ist im nationalen Register einzutragen.

1. Ursprung: Anhand von Dokumenten aus früherer Zeit oder anderer geeigneter Mittel ist festzustellen, ob es sich bei dem Erntebestand um autochthones/indigenes, nichtautochthones/nichtindigenes Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt; bei nichtautochthonem/nichtindigenem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist.

2. Isolierung: Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von schlecht veranlagten Beständen derselben Arten oder von Beständen verwandter Arten oder Sorten stehen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen/indigenen Bestände umgebenden Bestände um nichtautochthone/nichtindigene Bestände oder um Bestände unbekannten Ursprungs handelt.

3. Tatsächliche Bestandsgröße: Erntebestände müssen aus einer oder mehreren Gruppen von gut verteilten Bäumen bestehen, die so zahlreich sind, daß eine ausreichende gegenseitige Bestäubung gewährleistet ist. Zur Vermeidung unerwünschter Inzuchteffekte müssen ausgewählte Bestände eine hinreichende Anzahl und Verteilung von Einzelbäumen auf einer bestimmten Fläche aufweisen.

4. Alter und Entwicklungsstand: Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekreterien ermöglicht.

5. Homogenität: Erntebestände müssen einen normalen Grad der individuellen Variation morphologischer Merkmale zeigen. Schlecht veranlagte Bäume sollten erforderlichenfalls entfernt werden.

6. Angepaßtheit: Die Angepaßtheit an die im Herkunftsgebiet herrschenden ökologischen Bedingungen muß offensichtlich sein.

7. Gesundheit und Widerstandsfähigkeit: Bäume in Erntebeständen müssen im allgemeinem frei von Schaderregerbefall und widerstandsfähig gegen ungünstige standörtliche und klimatische Bedingungen — ausgenommen Schäden durch Umweltverschmutzung — am Ort des Vorkommens sein.

8. Volumenzuwachs: Für die Zulassung ausgewählter Erntebestände muß der Holzvolumenzuwachs normalerweise höher sein als der unter vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen geltende Mittelwert.

9. Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen; in einigen Fällen kann sie als wesentliches Kriterium herangezogen werden.

10. Form und Habitus: Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute morphologische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit und Schaftrundheit, guter Verzweigungsaufbau, Feinastigkeit und gute natürliche Astreinigung. Darüber hinaus muß der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs gering sein.



ANHANG IV

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUALIFIZIERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.   Samenplantagen

a) Art, Ziel, Kreuzungsplan und Anlageschema, Komponenten, Isolierung und Lage sowie jedwede Änderung dieser Parameter sind von der amtlichen Stelle zuzulassen und zu registrieren.

b) Die zugehörigen Klone oder Familien sind aufgrund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 4, 6, 7, 8, 9 und 10 des Anhangs III besonders Rechnung zu tragen ist.

c) Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der amtlichen Stelle genehmigten Plan ausgepflanzt werden oder ausgepflanzt worden sein und so angeordnet werden oder angeordnet worden sein, daß jede Komponente identifiziert werden kann.

d) Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und bei der amtlichen Stelle zu registrieren.

e) Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, daß die Ziele der Samenplantagen erreicht werden. Bei einer Samenplantage zur Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.

2.   Familieneltern

a) Die Eltern sind aufgrund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 4, 6, 7, 8, 9 und 10 des Anhangs III besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer Kombinationseignung.

b) Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter sind von der amtlichen Stelle zu genehmigen und zu registrieren.

c) Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind von der amtlichen Stelle zuzulassen und zu registrieren.

d) Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.

3.   Klone

a) Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die bei der amtlichen Stelle zugelassen und registriert wurden, identifizierbar sein.

b) Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand von Erfahrungswerten oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.

c) Ausgangsindividuen (ortets) zur Erzeugung von Klonen sind aufgrund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 4, 6, 7, 8, 9 und 10 des Anhangs III besonders Rechnung zu tragen ist.

d) Die Zulassung ist von dem Mitgliedstaat auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (ramets) zu begrenzen.

4.   Klonmischungen

a) Klonmischungen müssen die Anforderungen der vorstehenden Nummer 3 Buchstaben a), b) und c) erfüllen.

b) Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind von der amtlichen Stelle zuzulassen und zu registrieren. Jede Klonmischung muß eine hinreichende genetische Vielfalt aufweisen.

c) Die Zulassung ist von dem Mitgliedstaat auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (ramets) zu begrenzen.



ANHANG V

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „GEPRÜFT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.   ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN

a) 

Allgemeines

Das Ausgangsmaterial muß die entsprechenden Anforderungen gemäß den Anhängen III oder IV erfüllen.

Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial werden gemäß international anerkannten Verfahren vorbereitet, konzipiert, durchgeführt und ausgewertet. Bei Vergleichsprüfungen ist das zu prüfende Vermehrungsgut mit einer oder möglichst mit einem oder besser mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards zu vergleichen.

b) 

Prüfmerkmale

i) Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die für jede Prüfung anzugeben sind;

ii) Kriterien wie Angepaßtheit, Wüchsigkeit, biotische und abiotische Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den geplanten besonderen Zweck als wichtig erachtet werden, in bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten.

c) 

Dokumentation

Über die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluß geben über standörtliche und klimatische Bedingungen, Boden, Vornutzung, Bestandsbegründung, Bewirtschaftung und Schäden durch abiotische/biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind der amtlichen Stelle zur Verfügung zu stellen. Das Alter des Materials und die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Prüfung sind bei der amtlichen Stelle aufzuzeichnen.

d) 

Versuchsanstellung

i) Jede Stichprobe von Vermehrungsgut muß, soweit es die Art des Pflanzguts gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden.

ii) Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Prinzip unter Verwendung einer hinreichenden Zahl von Bäumen anzulegen, damit die individuellen Merkmale jeder zu prüfenden Komponente gemessen werden können.

e) 

Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse

i) Die Versuchsergebnisse werden mit Hilfe international anerkannter statistischer Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben.

ii) Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen.

iii) Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepaßtheit innerhalb des Landes, in dem der Versuch durchgeführt wurde, sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen.

iv) Stellt sich bei dem Versuch heraus, daß das Vermehrungsgut nicht mindestens die Merkmalsausprägungen

— des Ausgangsmaterials oder

— die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit wirtschaftlicher Bedeutung aufweist wie das Ausgangsmaterial,

so ist solches Vermehrungsgut zu verwerfen.

2.   ANFORDERUNGEN AN DIE GENETISCHE PRÜFUNG DER KOMPONENTEN DES AUSGANGSMATERIALS

a) Die Komponenten des folgenden Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

b) 

Dokumentation

Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche Dokumentation erforderlich:

i) Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;

ii) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen Vermehrungsguts.

c) 

Prüfverfahren

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

i) Der genetische Wert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsguts relevant sind.

ii) Die geschätzte Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage dieses genetischen Werts und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln.

iii) Bewertungsprüfungen und genetische Bewertungen sind von der amtlichen Stelle zuzulassen.

d) 

Auswertung

i) Die geschätzte Überlegenheit des Vermehrungsguts ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen.

ii) Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des Vermehrungsguts niedriger ist als der des Standards.

3.   ANFORDERUNGEN AN VERGLEICHSPRÜFUNGEN VON VERMEHRUNGSGUT

a) 

Beprobung von Vermehrungsgut

i) Die Stichprobe des Vermehrungsguts für Vergleichsprüfungen muß wirklich repräsentativ sein für das von dem zugelassenen Ausgangsmaterial stammenden Vermehrungsgut.

ii) Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muß

— in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein; künstliche Bestäubung ist zulässig;

— mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, daß die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind.

b) 

Standards

i) Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichsprüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen im Prinzip für Material repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für das es zur Zertifizierung vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach dem Kriterium des Anhangs III ausgewählt wurden, oder aber von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Ausgangsmaterial der Kategorie „geprüft“ amtlich zugelassen wurde.

ii) Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Eltern durch Standards vertreten sein.

iii) Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene Material oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Komponenten ersetzt werden.

iv) Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.

c) 

Auswertung

i) Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.

ii) Es ist eindeutig erkennbar anzugeben, ob es wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden.

4.   VORLÄUFIGE ZULASSUNG

Die frühzeitige Bewertung junger Versuchsstadien kann als Grundlage für die vorläufige Zulassung dienen. Die aufgrund einer frühzeitigen Bewertung angenommene Überlegenheit ist innerhalb von längstens zehn Jahren zu überprüfen.

5.   FRÜHTESTS

Für die vorläufige oder die endgültige Zulassung kann die amtliche Stelle Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien anerkennen, wenn nachgewiesen werden kann, daß zwischen dem gemessenen Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen von Nummer 3 erfüllen.



ANHANG VI



KATEGORIEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON VERMEHRUNGSGUUT VON VERSCHIEDENEN ARTEN VON AUSGANGSMATERIAL
Art des AusgangsmaterialsKategorien forstlichen Vermehrungsguts
(Etikettfarbe, wenn farbiges Etikett oder farbiges Dokument verwendet wird)
►C1 quellengesichert ◄
(gelb)
Ausgewählt
(grün)
Qualifiziert
(rosa)
Geprüft
(blau)
Samenquellex 
 
 
Erntebestandxx 
x
Samenplantage 
 
xx
Familieneltern 
 
xx
Klon 
 
xx
Klonmischung 
 
xx


ANHANG VII

TEIL A

Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I aufgeführten Arten

1. Partien von Früchten und Samen der in Anhang I aufgeführten Arten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Partien von Früchten bzw. Samen eine Artreinheit von mindestens 99 % aufweisen.

2. Unbeschadet der Nummer 1 ist im Falle eng verwandter, in Anhang I aufgeführter Arten mit Ausnahme künstlicher Hybriden die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen anzugeben, wenn sie weniger als 99 % beträgt.

TEIL B

Anforderungen an Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlicher Hybriden

Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus spp. kann angegeben werden, daß die in Anhang VII Teil C aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.

TEIL C

Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut von Populus spp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird

1.   Stecklinge

a) Stecklinge, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

i) ihr Holz ist über zwei Jahre alt;

ii) sie tragen weniger als zwei gut ausgeprägte Knospen;

iii) sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf;

iv) sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke.

b) Mindestabmessungen von Stecklingen

— Mindestlänge: 20 cm,

— 

Mindestdurchmesser der SpitzeEG-Klasse 1: 8 mm
EG-Klasse 2: 10 mm.

2.   Setzstangen

a) Setzstangen, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

— ihr Holz ist über drei Jahre alt,

— sie tragen weniger als fünf gut ausgeprägte Knospen,

— sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf,

— sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke,

— sie weisen andere Verletzungen als Schnittwunden vom Formschnitt auf,

— sie umfassen mehrere Triebe,

— sie zeigen eine zu starke Triebkrümmung.

b) Größenklassen für Setzstangen



Klasseminimaler Mittendurchmesser
(mm)
Mindesthöhe
(m)
nichtmediterrane Gebiete
N161,5
N2153,00
mediterrane Gebiete
S1253,00
S2304,00

TEIL D

Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden

Das Pflanzgut muß von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird bestimmt anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität.

TEIL E

Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll

Das Pflanzgut wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn 95 % jeder Partie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

1. Pflanzgut, das einen der folgenden Mängel aufweist, gilt nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

a) Verletzungen außer Schnittwunden vom Auslichten oder Verletzungen aufgrund einer Beschädigung beim Aufheben,

b) Mangel an Knospen, die einen Haupttrieb bilden könnten,

c) mehrere Triebe,

d) mißgebildetes Wurzelsystem,

e) Zeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis, Welke oder sonstiger Schaderreger,

f) ungleichmäßiger Wuchs.

2. Größe der Pflanzen



ArtenHöchstalter
(Jahre)
Mindesthöhe
(cm)
maximale Höhe
(cm)
minimaler Wurzelhalsdurchmesser
(mm)
Pinus halepensis18252
212403
Pinus leucodermis18252
210353
Pinus nigra18152
210203
Pinus pinaster17302
215453
Pinus pinea110303
215404
Quercus ilex18302
215503
Quercus suber113603

3. Größe des Containers, sofern verwendet



ArtenMindestvolumen des Topfes
(cm3)
Pinus pinaster120
Sonstige Arten200



ANHANG VIII

►C1  ◄

►C1  ◄



ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

A.



Richtlinie 66/404/EWGdiese Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 3Artikel 2
Artikel 2, 16 und 16bArtikel 3
Artikel 5, 5b und 5dArtikel 4
Artikel 5
Artikel 4Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 5aArtikel 9
Artikel 6Artikel 10
Artikel 13aArtikel 11
Artikel 12
Artikel 8Artikel 13
Artikel 9Artikel 14
Artikel 10Artikel 15
Artikel 11Artikel 16
Artikel 13Artikel 17
Artikel 15Artikel 18
Artikel 14Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 16aArtikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 17Artikel 26
Artikel 5eArtikel 27
Artikel 18Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 19Artikel 31
Artikel 2Anhang I
Anhang II
Anhang IAnhang III
Anhang IV
Anhang IIAnhang V
Anhang VI
Anhang VII
Anhang III (Teil)Anhang VIII
Anhang IX

B.



Richtlinie 71/161/EWGdiese Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 4Artikel 2
Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 16 und 17Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 10 und 11Artikel 14
Artikel 15
Artikel 12Artikel 16
Artikel 14Artikel 17
Artikel 15Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 9Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 18Artikel 26
Artikel 27
Artikel 19Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 20Artikel 31
Artikel 2Anhang I
Anhang II
Anhang III
Anhang IV
Anhang V
Anhang VI
Anhang 2 und Anhang 3Anhang VII
Anhang VIII
Anhang IX

() (1) ABl. C 199 vom 14.7.1999, S. 1.

() (2) Stellungnahme vom 1. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

() (3) ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 15.

() (4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66. ²Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

() (5) ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

() (6) ABl. C 56 vom 26.2.1999, S. 1.

() (7) ABI. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29).

() (8) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72).

() (9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.