Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(2) Über die in Absatz 1 getroffene Regelung hinaus bestimmt der Rat ferner, welche Arten, Arten von Ausgangsmaterial und Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut und mit welchen Herkunftsgebieten die gemeinschaftsweite Zulassung zum Verkehr nach Absatz 1 in Frage kommt.
(3) Bis der Rat einen Beschluß im Sinne des Absatzes 1 gefaßt hat, können die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, entsprechende Beschlüsse zu fassen. ²Diese Ermächtigung zielt darauf ab, zu gewährleisten, daß das einzuführende Material in jeder Hinsicht die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut, das in der Gemeinschaft gemäß dieser Richtlinie erzeugt wurde. ³Insbesondere müssen diesem eingeführten Material ein vom Ursprungsland ausgestelltes Stammzertifikat oder sonstiges amtliches Zertifikat sowie Unterlagen zum Nachweis über die Abwicklung der Verträge mit dem Lieferanten im Drittland beigegeben sein.