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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 19 (1)  Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ob das in einem Drittland erzeugte forstliche Vermehrungsgut die gleic

(2) Über die in Absatz 1 getroffene Regelung hinaus bestimmt der Rat ferner, welche Arten, Arten von Ausgangsmaterial und Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut und mit welchen Herkunftsgebieten die gemeinschaftsweite Zulassung zum Verkehr nach Absatz 1 in Frage kommt.

(3) Bis der Rat einen Beschluß im Sinne des Absatzes 1 gefaßt hat, können die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, entsprechende Beschlüsse zu fassen. ²Diese Ermächtigung zielt darauf ab, zu gewährleisten, daß das einzuführende Material in jeder Hinsicht die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut, das in der Gemeinschaft gemäß dieser Richtlinie erzeugt wurde. ³Insbesondere müssen diesem eingeführten Material ein vom Ursprungsland ausgestelltes Stammzertifikat oder sonstiges amtliches Zertifikat sowie Unterlagen zum Nachweis über die Abwicklung der Verträge mit dem Lieferanten im Drittland beigegeben sein.