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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 3 (1)  Die Liste der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden kann nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.

(2) Soweit bestimmte Arten und künstliche Hybriden nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, können die Mitgliedstaaten solche oder weniger strenge Bestimmungen für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet erlassen.

(3) 

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für forstliches Vermehrungsgut in Form von Pflanzgut oder Pflanzenteilen, das für andere als forstliche Zwecke bestimmt ist.

²In diesen Fällen ist das Material mit einem Etikett oder sonstigen Dokument im Sinne anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen zu versehen, die auf dieses Material im Hinblick auf seine Zweckbestimmung anwendbar sind. ³Liegen entsprechende Bestimmungen nicht vor, wenn ein Lieferant sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für andere als forstliche Zwecke bestimmt ist, handelt, so wird das letztgenannte Material mit einem Etikett oder anderen Dokument mit folgender Aufschrift versehen: „Nicht für forstliche Zwecke“.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist.