Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die betreffenden amtlichen Stellen einander Amtshilfe leisten, um die Informationen zu erhalten, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie insbesondere bei der Verbringung von forstlichem Vermehrungsgut von einem Mitgliedstaat in einen anderen sicherzustellen.
(3) Die Lieferanten legen den amtlichen Stellen Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller in ihrem Besitz befindlichen und in Verkehr gebrachten Partien vor.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden bis spätestens 30. Juni 2002 nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie befolgt werden, indem sie dafür sorgen, daß das forstliche Vermehrungsgut während der Erzeugung bezüglich vermarktungsrelevanter Aspekte und während des Inverkehrbringens amtlich kontrolliert wird.
(6) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, soweit diese notwendig sind, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. ²Sie können insbesondere überprüfen, ob forstliches Vermehrungsgut die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. ³Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, leistet den Sachverständigen alle für die Durchführung ihrer Tätigkeit notwendige Unterstützung. ⁴Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung.