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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 14 (1)  Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, die die Bestimmungen des Artikels 13 erfüllen und von einem Etikett oder einem son

a) Nummer des Stammzertifikats, das nach Artikel 12 ausgestellt wurde, oder Bezug auf ein anderes Dokument gemäß Artikel 12 Absatz 3;

b) Name des Lieferanten;

c) gelieferte Menge;

d) im Falle von Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach Artikel 4 Absatz 5 zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;

e) ob das Material vegetativ vermehrt wurde.

(2) 

Im Falle von Samen und Früchten muß das Etikett oder das Dokument des Lieferanten gemäß Absatz 1 auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die nach Möglichkeit mit Hilfe international anerkannter Verfahren ermittelt worden sind:

a) Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;

b) Keimfähigkeit des reinen Saatguts — oder für den Fall, daß die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;

c) Tausendkorngewicht;

d) Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produkts oder für den Fall, daß die Zahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.

(3) Damit das in der laufenden Saison geerntete Saatgut unbeschadet des Umstands, daß die Prüfung der Keimfähigkeit nach Absatz 2 Buchstabe b noch nicht abgeschlossen ist, rasch erhältlich sind, können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen bis zum ersten Käufer gestatten. ²Die Einhaltung der in Absatz 2 Buchstaben b und d niedergelegten Bedingungen wird vom Lieferanten möglichst bald bestätigt.

(4) Bei kleinen Mengen von Saatgut gelten die Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben b und d nicht. ²Die Mengen und Bedingungen können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(5) Im Falle von Populus spp. ²dürfen Pflanzenteile nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder dem Dokument des Lieferanten angegeben ist.

(6) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger Kategorie muß das Etikett bzw. Dokument des Lieferanten bei „►C1 quellengesichertem ◄ “ Vermehrungsgut gelb, bei „ausgewähltem“ Vermehrungsgut grün, bei „qualifiziertem“ Vermehrungsgut rosa und bei „geprüftem“ Vermehrungsgut blau sein.

(7) Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial aus gentechnisch veränderten Organismen besteht, ist auf jedem amtlichen oder anderweitigem Etikett oder Dokument, mit dem die Partie nach Maßgabe dieser Richtlinie gekennzeichnet ist oder das die Partie begleitet, klar anzugeben, daß das Vermehrungsgut gentechnisch veränderte Organismen enthält.