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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 18 (1)  Zur Behebung vorübergehender, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auftretender und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu bewältigender Engpässe

Wird eine solche Maßnahme getroffen, so ist in den nach Artikel 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Etiketten oder Dokumenten des Lieferanten zu vermerken, daß das betreffende Material weniger strengen Anforderungen genügt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren aufgestellt werden.