Art. 18 (1) Zur Behebung vorübergehender, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auftretender und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu bewältigender Engpässe
Wird eine solche Maßnahme getroffen, so ist in den nach
Artikel 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Etiketten oder Dokumenten des Lieferanten zu vermerken, daß das betreffende Material weniger strengen Anforderungen genügt.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren aufgestellt werden.