Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen vor dem 1. Januar 2003 angesammeltes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr bringen, bis die Vorräte aufgebraucht sind.