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Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie (EG) 1999/105

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Art. 27 (1)  Für einen am 1. Januar 2003 beginnenden Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren können die Mitgliedstaaten für die Zulassung von Ausgangsmate

Die Prüfungen müssen vor dem 1. Januar 2003 begonnen und nachgewiesen haben, daß das von Ausgangsmaterial gewonnene Vermehrungsgut höherwertig ist.

(2) 

Für einen am 1. Januar 2003 beginnenden Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren können die Mitgliedstaaten für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut aller Arten und künstlicher Hybriden, die unter diese Richtlinie fallen, die Ergebnisse von Erbwertprüfungen verwenden, die nicht die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.

Die Prüfungen müssen vor dem 1. Januar 2003 begonnen und nachgewiesen haben, daß das aus Ausgangsmaterial erwachsene Vermehrungsgut höherwertig ist.

(3) Bei neuen Arten und künstlicher Hybriden, die zu einem späteren Zeitpunkt in Anhang I aufgenommen werden können, wird der in den Absätzen 1 und 2 genannte Übergangszeitraum nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

(4) Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, nach Ablauf der Übergangszeit die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen und Erbwertprüfungen zu verwenden.