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SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
    • Zweiter Abschnitt: Renten, Beihilfen, Abfindungen
      • Zweiter Unterabschnitt: Leistungen an Hinterbliebene

§ 68 Höhe der Waisenrente

(1) Die Rente beträgt

1.
20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

(2) (weggefallen)

(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.