Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
(2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. ²Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.