freiRecht
SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Fünftes Kapitel: Organisation
    • Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit
      • Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
1.
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
2.
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
3.
Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.