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SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
      • Zweiter Unterabschnitt: Beitragshöhe

§ 161 Mindestbeitrag

Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird.