Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)
(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. ²Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.