SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)
- Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Erster Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Sechster Unterabschnitt: Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.