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SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
      • Zweiter Unterabschnitt: Beitragshöhe

§ 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten

Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. ²Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. ³§ 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.