SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)
- Siebtes Kapitel: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zweiter Abschnitt: Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
§ 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.