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SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Fünftes Kapitel: Organisation
    • Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit
      • Vierter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit

§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland

(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben

1.
der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
2.
des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
wahr.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
2.
die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
3.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
4.
die Information, Beratung und Aufklärung sowie
5.
die Umlagerechnung.

(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. ²Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.