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SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Fünftes Kapitel: Organisation
    • Dritter Abschnitt: Weitere Versicherungseinrichtungen

§ 142 Gemeinsame Einrichtungen

(1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten.

(2) Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam. ²Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.