Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)
(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.
(2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. ²Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. ³Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.