SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)
- Fünftes Kapitel: Organisation
- Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit
- Vierter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 138 Unterrichtung der Versicherten
Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.