SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)
- Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Dritter Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst
- Zweiter Unterabschnitt: Erstmalige Festsetzung
§ 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt - 1.
- für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,
- 2.
- für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.