SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)
- Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Erster Unterabschnitt: Beitragspflicht
§ 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten
Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. ²Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.