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SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Fünftes Kapitel: Organisation
    • Vierter Abschnitt: Dienstrecht

§ 146 Verletzung der Dienstordnung

Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig. ²Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.